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Corporate / Investment
Standortverlagerung und Investition:
Die IBD GmbH verlegt ihren bestehenden Betrieb innerhalb des Inntalraums und richtet eine neue Betriebsstätte in einem bestehenden Unternehmensgebäude ein.
Der bisherige Betriebssitz wird im Zuge der Umsetzung aufgegeben.
Mit der neuen Betriebsstätte erweitert das Unternehmen seine operativen Kapazitäten und stärkt seine organisatorische Struktur. Der Standort wird künftig für betriebliche Abläufe, Produktpräsentation sowie Schulungs und Vertriebsprozesse genutzt. Die Zusammenarbeit mit Herstellern und Partnern wird dabei strukturell ausgebaut.
Die Maßnahme ist auf eine langfristige operative Konsolidierung und Erweiterung der Leistungsfähigkeit ausgerichtet.
Der laufende Betrieb bleibt während der gesamten Umstellung vollständig aufrecht. Kundenaufträge und Projekte werden ohne Unterbrechung in gleichbleibender Qualität weitergeführt.
Die Umsetzung erfolgt innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums.
Wir können Energie erzeugen aber:
„Was wir heute zerstören, steht morgen nicht mehr in derselben Form zur Verfügung.“
Nicht nur heute.
Sondern für kommende Generationen.
Warenkennzeichnungsvorschriften sind keine Nebensache.
Denn nur wer weiß, wie Produkte hergestellt werden, welche Ressourcen sie beanspruchen und welche Auswirkungen sie haben, kann bewusst entscheiden.
Jeder Hersteller trägt dabei Verantwortung. Nicht erst am Ende der Lieferkette. Kennzeichnung ist deshalb weit mehr als ein Etikett.
Transparenz ist keine Belastung.
Sie ist Verantwortung.
Das neue europäische Lieferkettengesetz, offiziell EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) genannt regelt die Pflichten von Unternehmen zum Schutz von Menschenrechten und Umwelt in ihren globalen Wertschöpfungsketten.
Zeitplan und Inkrafttreten (Stufenmodell)
Die Richtlinie wird phasenweise ab dem Jahr 2027 für Unternehmen verbindlich. Der zeitliche Ablauf richtet sich nach der Unternehmensgröße:
Phase | Zielgruppe (EU-Unternehmen) | Ab wann gültig? |
Stufe 1 | > 5.000 Mitarbeitende und > 1.500 Mio. € Umsatz | 2027 |
Stufe 2 | > 3.000 Mitarbeitende und > 900 Mio. € Umsatz | 2028 |
Stufe 3 | > 1.000 Mitarbeitende und > 450 Mio. € Umsatz | 2029 |
Hinweis für Österreich: Das bereits bestehende deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt schon heute für Betriebe ab 1.000 Angestellten. Die neue EU-Richtlinie verschärft diese Regeln nun schrittweise europaweit.
Die Kernpflichten der betroffenen Unternehmen
Unternehmen müssen entlang ihrer gesamten Kette („Chain of Activities“) konkrete Maßnahmen ergreifen:
- Risikoanalyse durchführen: Jährliche Identifikation von Risiken wie Kinderarbeit, Zwangsarbeit oder Umweltverschmutzung bei Zulieferern.
- Prävention etablieren: Verankerung von Schutzmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und vertragliche Zusicherungen von Partnern einfordern.
- Beschwerdeverfahren einrichten: Bereitstellung eines Kanals für Hinweise auf Menschenrechts- oder Umweltverstöße.
- Klimaschutzplan erstellen: Verpflichtung zur Vorlage eines Übergangsplans, der das Geschäftsmodell mit dem 1,5-Grad-Ziel des Pariser Abkommens vereinbart.
Kennzeichnungspflichten und das „Tatsächliche Produktionsland“
Ihre Begeisterung für die transparente Kennzeichnung trifft den Kern einer parallel laufenden EU-Gesetzgebung. Die CSDDD selbst regelt primär die internen Prüfpflichten. Die von Ihnen angesprochene sichtbare Transparenz auf dem Produkt wird durch folgende Regelungen erzwungen:
- Der Digitale Produktpass (DPP):
Eingeführt durch die EU-Ökodesign-Verordnung. Er wird schrittweise zur Pflicht (startend mit Batterien und Textilien). Konsumenten können via QR-Code die exakte Reise des Produkts und das tatsächliche Produktionsland jeder einzelnen Komponente nachvollziehen. - Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit:
Eine separate EU-Verordnung verbietet den Verkauf von Waren auf dem EU-Markt, wenn bei deren Herstellung nachweislich Zwangsarbeit im Spiel war. Dies erfordert lückenlose Herkunftsnachweise bis zur Rohstoffquelle. - Anti-Entwaldungs-Verordnung (EUDR):
Für Rohstoffe wie Kaffee, Kakao, Holz oder Soja müssen Importeure die exakten Geokoordinaten des Herkunftsortes angeben, um zu beweisen, dass dafür kein Wald gerodet wurde.
Relevanz für kleine Betriebe und EPU
Obwohl KMU und EPU aufgrund der hohen Umsatzschwellen gesetzlich befreit sind, gibt es einen massiven „Trickle-Down-Effekt“:
- Weitergabe der Pflichten: Große Konzerne verpflichten ihre kleineren Zulieferer vertraglich dazu, Herkunftsnachweise und Audits zu erbringen.
- Wettbewerbsvorteil: Kleinunternehmen, die ihre Lieferkette und das tatsächliche Produktionsland ihrer Vorprodukte bereits jetzt transparent dokumentieren können, sichern sich Aufträge von regulierten Großkunden.
Für ein Handelsunternehmen (egal ob stationärer Einzelhandel, Großhandel oder E-Commerce) verlagert sich die Verantwortung bei der Warenkennzeichnung massiv. Sie müssen die Daten zwar meist nicht selbst erzeugen, tragen aber eine strenge Kontroll und Informationspflicht.
Wenn Sie Produkte verkaufen, die falsch oder unvollständig gekennzeichnet sind, drohen Ihnen Verkaufsverbote, Abmahnungen und empfindliche Strafen.
Hier ist die detaillierte Aufschlüsselung, was für Sie als Händler jetzt konkret wichtig ist:
Die neue Kontrollpflicht beim Digitalen Produktpass (DPP)
Die EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR) nimmt Händler ausdrücklich in die Pflicht: Sie dürfen regulierte Produkte nur noch dann verkaufen, wenn ein gültiger DPP vorhanden ist.
- Ihre Aufgabe: Bei Wareneingang müssen Sie stichprobenartig oder systematisch prüfen, ob der vorgeschriebene Datenträger (z. B. der QR-Code oder ein RFID-Chip) physisch am Produkt oder der Verpackung angebracht ist und funktioniert.
- Verfügbarkeit im Online-Shop: Wenn Sie E-Commerce betreiben, müssen Sie den Link zum Digitalen Produktpass (oder den QR-Code) direkt auf der Produkt-Detailseite im Webshop für den Kunden sichtbar platzieren, bevor dieser den Kauf tätigt.
Der Zeitplan für Handelswaren (Wann müssen Sie kontrollieren?):
- Ab Februar 2027: Batterien (E-Bikes, E-Scooter, Industriebatterien).
- Ab 2027/2028: Erste Elektronikgeräte und Haushaltsgeräte (z. B. Geschirrspüler).
- Ab Ende 2028/2029: Textilien und Bekleidung.
- Ab 2029/2030: Möbel und Matratzen.
Das „Tatsächliche Produktionsland“ & Lieferkettentransparenz
Konsumenten und Zollbehörden können über den QR-Code des DPP sowie über das neue zentrale EU-DPP-Register tiefere Einblicke verlangen. Das bedeutet für Ihr Sortiment:
- Lückenlose Rückverfolgbarkeit: Bei Textilien muss die Kennzeichnung beispielsweise offenlegen, wo die Faser gesponnen, wo der Stoff gefärbt und in welchem Land das Kleidungsstück final zusammengenäht wurde (Tier 1–3 Lieferantenstandorte).
- Zoll-Voraussetzung: Das EU-Register wird mit den Zollsystemen verknüpft. Importieren Sie Eigenmarken oder Waren direkt aus Nicht-EU-Ländern, geht ohne die digitale Länder- und Herkunftskennzeichnung am Zoll gar nichts mehr.
Wichtige Zusatz-Regeln für Händler ab 2026
Neben dem DPP müssen Händler drei weitere Kennzeichnungs und Produktgesetze beachten, die bereits aktiv sind oder unmittelbar starten:
- GPSR (Produktsicherheitsverordnung) – Seit Ende 2024 voll aktiv:
Jedes Verbraucherprodukt in Ihrem Lager muss physisch den Namen des Herstellers, dessen Post- und E-Mail-Adresse sowie eine eindeutige Identifikationsnummer (Typen- oder Chargennummer) tragen. Importieren Sie Ware außerhalb der EU, müssen Sie zusätzlich Ihre eigenen Händlerkontaktdaten auf dem Produkt anbringen. - Green Claims & ECGT (Verbraucherstärkungs-Richtlinie) – Ab September 2026:
Sie dürfen auf Schildern, Verpackungen oder im Onlineshop Produkte nicht mehr pauschal als „grün“, „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ kennzeichnen, es sei denn, diese Aussage ist durch ein offiziell anerkanntes Zertifikat oder den DPP untermauert. - PPWR (Neue Verpackungsverordnung) – Ab August 2026:
Auch die Verpackung der Ware bekommt eigene Kennzeichnungspflichten. Verpackungen müssen künftig QR-Codes tragen, die dem Kunden genau zeigen, wie die Schachtel oder Folie zu recyceln ist und aus wie viel Recyclingmaterial sie besteht.
Was müssen Sie jetzt konkret tun?
- Lieferanten-Abfrage: Schreiben Sie Ihre Hersteller/Zulieferer an und fragen Sie nach deren Roadmap für den Digitalen Produktpass (besonders bei Textilien, Batterien und Elektronik).
- Onlineshop-Vorbereitung: Sprechen Sie mit Ihren IT-Dienstleistern, wie QR-Codes oder DPP-Datenfelder automatisiert in Ihre Produktdetailseiten eingepflegt werden können.
- Wareneingangsschulung: Briefen Sie Ihr Team im Lager, dass ab sofort verstärkt auf die korrekten Herstellerkennzeichnungen (nach GPSR) geachtet werden muss.
Allgemeine Pflichten für fast alle Waren
- Identität des Herstellers: Name, Firma und eine ladungsfähige Anschrift des Herstellers oder Importeurs in der EU.
- Produktidentifikation: Typen-, Chargen- oder Seriennummer zur eindeutigen Rückverfolgbarkeit.
- CE-Kennzeichnung: Pflicht bei Spielzeug, Elektronik und Schutzausrüstung als Zeichen der EU-Konformität.
- Preisauszeichnung: Der Bruttoviertelpreis inklusive aller Steuern (Grundpreisverordnung).
Wichtige Sonderbereiche (Branchenabhängig)
- Lebensmittel: Zutatenliste, Allergenkennzeichnung, Nährwerttabelle und das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD).
- Textilien: Genaue Angabe der Faserzusammensetzung in Prozent (z. B. 100 % Baumwolle) laut EU-Textilkennzeichnungsverordnung.
- Chemikalien / Reinigungsmittel: Gefahrensymbole, Sicherheitshinweise und Inhaltsstoffe nach der CLP-Verordnung.

